Die Satzung des PATA - Germany Chapter

§1 Name

Der Verein führt den Namen PATA – DEUTSCHLAND – Verein zur Förderung des Tourismus aus der Bundesrepublik Deutschland in den pazifisch-asiatischen Raum e.V.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Interesses an der pazifisch-asiatischen Region als einem Erholungsraum und die Entwicklung, Unterstützung und Erleichterung des Reiseverkehrs zu und innerhalb der pazifisch-asiatischen Region, und zwar unter besonderer Berücksichtigung der Gebiete und Länder, die zu den sogenannten Entwicklungsländern gehören und sich eine ausreichende Touristik-Werbung in Mitteleuropa, speziell in Deutschland, nicht leisten können.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Beiträge und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist das Vereinsvermögen dem Deutschen Roten Kreuz zuzuführen. Der Verein verwirklicht, ggf. durch Hilfspersonen, seinen Zweck selbst.

§3 Mitglieder

Mitglieder können werden:
Regierungsbehörden, halbamtliche Stellen, Luftverkehrsgesellschaften, Schifffahrtslinien, Messegesellschaften, Bus- und Eisenbahngesellschaften, Bodentransportunternehmen, Hotelorganisationen, P.R. und Werbeagenturen, Verlage, Flughafengesellschaften, Reiseveranstalter und Reisemittler mit im pazifischen Raum gelegenen Interessen und Mitarbeiter der genannten Institutionen sowie natürliche Personen, deren Interessenrichtung mit dem Zweck des Vereins übereinstimmt.
Natürliche Personen, deren Interessenrichtung mit dem Zweck des Vereins übereinstimmt, können zu einem reduziertem Beitrag dem Verein beitreten.
Ebenfalls können Mitarbeiter der genannten Institutionen und Firmen, die bisher dem Verein über ihre Firma angehörten und weiter dem Verein angehören möchten und deren Interessenrichtung mit dem Zweck des Vereins übereinstimmt, zu einem reduzierten Beitrag im Verein bleiben bzw. dem Verein beitreten.
Der Beitragssatz wird wie in § 7 festgelegt geregelt. Über die Fortsetzung der Mitgliedschaft von natürlichen Personen bzw. die Neu-Aufnahme entscheidet der Vorstand – siehe § 4 - .

§4 Eintritt von Mitgliedern

Der Eintritt erfolgt auf schriftlichen Antrag, über den Antrag entscheidet der Vorstand.

§5 Austritt von Mitgliedern

Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch um ein Jahr, sofern sie nicht spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) gekündigt wird. Eine Kündigung muss durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes oder des Sekretariats erfolgen.

§6 Ausschluss von Mitgliedern/Streichung von der Mitgliederliste

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder wegen groben Verstoßes gegen die Satzung.
Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen nachdem dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.
Der Beschluss über einen Ausschluss aus dem Verein ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.
Bleibt ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mehr als drei Monate mit seinen Beiträgen im Rückstand, kann es durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden.

$7 Mitgliedsbeitrag

Die Mitgliedsbeiträge werden – ggf. für einzelne Gruppen von Mitgliedern verschieden – bezüglich Höhe und Fälligkeit auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

§8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus zwei bis vier Personen. Über Zahl und Funktion der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Wahl.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine jeweils bei der Wahl zu bestimmende Dauer berufen. Er bleibt nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Neuwahl im Amt.
Tritt ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode zurück, können die verbleibenden Mitglieder (kommissarisch) ein Mitglied berufen, das bis zu nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:

  1. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
  2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
  3. die Buchführung entsprechend der gesetzlichen und steuerlichen Vorschriften
  4. die Erstellung des Jahresberichtes
  5. Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen

§9 Jahresabschluss, Rechenschaftsbericht und Entlastung des Vorstandes

Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer über das zurückliegenden Geschäftsjahr vorzulegen. Die Versammlung beschließt auf Grundlage dieser Berichte über die Entlastung des Vorstandes. Für die Erstellung des Jahresabschlusses kann der Vorstand einen Steuerberater beauftragen.

§10 Mitgliederversammlungen

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 10 % der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
  2. Eine Übertragung des Stimmrechts an andere Mitglieder ist durch schriftliche Vollmacht möglich. Das Stimmrecht kann nur für eine Mitgliederversammlung insgesamt, nicht für einzelne Beschlüsse übertragen werden. Kein Mitglied kann mehr als 5 Stimmen auf sich vereinigen.
  3. Für die Einberufung der Mitgliederversammlungen ist der Vorstandsvorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretenden Vorsitzenden zuständig. Die Einberufung kann durch einfachen Brief, E-Mail oder Fax an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Adresse bzw. Faxnummer erfolgen. Der Vorstand teilt fünf Wochen vor der Versammlung den Versammlungstermin und die vorläufige Tagesordnung mit. Die Mitglieder könnten dann schriftlich Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung stellen. Zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung wird dann die endgültige Tagesordnung mitgeteilt.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Schriftführer.
  5. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Über die Annahme von Anträgen zur Fassung von Beschlüssen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Wirksame Beschlüsse können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden, die entsprechend § 10 vor der Versammlung den Mitgliedern mitgeteilt wurden.
  6. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ , zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen der auf der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies verlangt, erfolgt eine geheime schriftliche Abstimmung.

§11 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung bestellt für das laufende Geschäftsjahr zwei Rechnungsprüfer.
Die Aufgabe der Rechnungsprüfer beschränkt sich auf die Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit des vom Vorstands vorgelegten Rechenschaftsberichtes und der satzungsgemäßen Mittelverwendung. Sie erhalten dazu alle erforderlichen Auskünfte durch den Vorstand und Einsicht in alle Buchhaltungsunterlagen.
Die Kassenprüfer berichten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüftätigkeit. Sie sind im Übrigen zum Stillschweigen über alle im Rahmen der Rechnungsprüfung gewonnene Erkenntnisse verpflichtet.

§11 Niederschrift von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Schriftführer und dem Präsidenten zu unterschreiben.

Frankfurt am Main, 20. Juni 2006